" Die Einsprechenden machten geltend, diese Bestimmung lasse viergeschossige Bauten zu, welche nicht ins Quartierbild passten. § 10 Abs. 2 Satz 2 BNO könne deshalb nur beschlossen werden, sofern man das Gebiet zwischen B.-Kanal und B.-Strasse gleichzeitig in die Wohnzone W2 umzone. Der Gemeinderat D. erwog jedoch, im fraglichen Gebiet sei eine verdichtete Bauweise anzustreben und von einer sog. Abzonung sei abzusehen, weshalb er die Einsprachen mit Protokollauszug vom 30. November 1998 abwies. Ein Zeitungsartikel in der "D.B".