ben A.S., R.S. und zahlreiche weitere in der Wohnzone W3 im "B.- Gebiet" Liegenschaften besitzende Stimmberechtigte von D. Einsprache gegen den Entwurf einer neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und rügten den die Wohnzone W3 betreffenden § 10 Abs. 2 BNO, welcher wie folgt lautet: "2 Es sind drei Vollgeschosse zulässig. Im Gebiet B., zwischen A. und H.-Kanal, kann das Untergeschoss aufgrund des Grundwasserstandes als zusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden." Die Einsprechenden machten geltend, diese Bestimmung lasse viergeschossige Bauten zu, welche nicht ins Quartierbild passten.