Mit der Gemeindebeschwerde können Stimmberechtigte der betreffenden Gemeinde, soweit es sich um Rechtsverletzungen im Verfahren handelt, allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, anfechten (§§ 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. a GG). Zur Beurteilung von Gemeindebeschwerden steht ein doppelter Instanzenzug über das Departement des Innern und den Regierungsrat zur Verfügung (§ 109 Abs. 1 und 2 GG). Ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht ist nicht möglich (AGVE 1992 S. 414 f.). 2. a) Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. September 1998 erho-