{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-125_2000-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4399", "Checksum": "e3a090d6618cb487596034b6226eb7a7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwohnergemeindeversammlung.\n- Instanzenzug bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden (Erw. 1).\n- Beeinflussung der Willensbildung durch Informationen des Gemeinderates (Erw. 2 d).\n- Festlegung der Traktandenliste durch den Gemeinderat (Erw. 3 a).\n- Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge sind zulässig, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen; ansonsten können sie nur als Überweisungsantrag behandelt werden (Erw. 3 a und c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:50", "Checksum": "a012900a9c606a56751e16fe1b169862", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_125\nRegeste:\nEinwohnergemeindeversammlung.\n- Instanzenzug bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden (Erw. 1).\n- Beeinflussung der Willensbildung durch Informationen des Gemeinderates (Erw. 2 d).\n- Festlegung der Traktandenliste durch den Gemeinderat (Erw. 3 a).\n- Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge sind zulässig, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen; ansonsten können sie nur als Überweisungsantrag behandelt werden (Erw. 3 a und c).\n\n524 Verwaltungsbehörden 2000\n\nmit Hinweisen). Zwar bezieht sich diese Unklarheitsregel nicht auf\nVerfügungen und ist originär keine Regel des Verwaltungsrechts; sie\nkann aber analog auf Verfügungen angewandt werden, insbesondere\nwenn es sich - wie vorliegend - um eine synallagmatische, d.h. auf\nAustausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtete, zustimmungsbedürftige Verfügung und daher um eine „vertragsähnliche“\nVerfügung handelt. Indessen darf die Funktion der Verfügung als\nVollzugsinstrument des materiellen Rechtes nicht darunter leiden.\n(...)\n\n125 Einwohnergemeindeversammlung.\n- Instanzenzug bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden (Erw.\n1).\n- Beeinflussung der Willensbildung durch Informationen des Gemeinderates (Erw. 2 d).\n- Festlegung der Traktandenliste durch den Gemeinderat (Erw. 3 a).\n- Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge sind zulässig, sofern sie in\neinem inneren Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft\nstehen; ansonsten können sie nur als Überweisungsantrag behandelt\nwerden (Erw. 3 a und c).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 29. November in Sachen A.S. und R.S.\ngegen Departement des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die in D. stimmberechtigten Beschwerdeführer rügen, ein\nanlässlich der Einwohnergemeindeversammlung D. vom 11. Juni\n1999 von A.S. gestellter Antrag auf Umzonung des Gebietes \"B.\" sei\nnicht zur Abstimmung gebracht worden. Dadurch sei das Recht der\nStimmberechtigten, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen\n(vgl. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz] vom 19. Dezember 1978 [GG]) verletzt worden.\n2000 Gemeinderecht 525\n\nMit der Gemeindebeschwerde können Stimmberechtigte der\nbetreffenden Gemeinde, soweit es sich um Rechtsverletzungen im\nVerfahren handelt, allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden,\nGemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, anfechten (§§ 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. a GG).\nZur Beurteilung von Gemeindebeschwerden steht ein doppelter Instanzenzug über das Departement des Innern und den Regierungsrat\nzur Verfügung (§ 109 Abs. 1 und 2 GG). Ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht ist nicht möglich (AGVE 1992 S. 414 f.).\n2. a) Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. September 1998 erhoben A.S., R.S. und zahlreiche weitere in der Wohnzone W3 im \"B.-\nGebiet\" Liegenschaften besitzende Stimmberechtigte von D. Einsprache gegen den Entwurf einer neuen Bau- und Nutzungsordnung\n(BNO) und rügten den die Wohnzone W3 betreffenden § 10 Abs. 2\nBNO, welcher wie folgt lautet:\n\"2 Es sind drei Vollgeschosse zulässig. Im Gebiet B., zwischen A. und\nH.-Kanal, kann das Untergeschoss aufgrund des Grundwasserstandes als\nzusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden.\"\nDie Einsprechenden machten geltend, diese Bestimmung lasse\nviergeschossige Bauten zu, welche nicht ins Quartierbild passten.\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNO könne deshalb nur beschlossen werden,\nsofern man das Gebiet zwischen B.-Kanal und B.-Strasse gleichzeitig\nin die Wohnzone W2 umzone. Der Gemeinderat D. erwog jedoch, im\nfraglichen Gebiet sei eine verdichtete Bauweise anzustreben und von\neiner sog. Abzonung sei abzusehen, weshalb er die Einsprachen mit\nProtokollauszug vom 30. November 1998 abwies.\nEin Zeitungsartikel in der \"D.B\". vom 7. Juni 1999 griff das\nAnliegen der Einsprechenden noch einmal auf und kündigte an, die\nBewohnerschaft des B.-Quartiers würde ihre Argumente anlässlich\nder bevorstehenden Einwohnergemeindeversammlung dem Souverän\nvortragen.\n526 Verwaltungsbehörden 2000\n\n"}