mit Hinweisen). Zwar bezieht sich diese Unklarheitsregel nicht auf Verfügungen und ist originär keine Regel des Verwaltungsrechts; sie kann aber analog auf Verfügungen angewandt werden, insbesondere wenn es sich - wie vorliegend - um eine synallagmatische, d.h. auf Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtete, zustimmungsbedürftige Verfügung und daher um eine „vertragsähnliche“ Verfügung handelt. Indessen darf die Funktion der Verfügung als Vollzugsinstrument des materiellen Rechtes nicht darunter leiden. (...)