Bei der Auslegung von Verträgen kann auch die Unklarheitsregel beachtet werden, welche besagt, dass eine unklare Vertragsbestimmung im Zweifelsfall zu Lasten derjenigen Partei auszulegen ist, welche diese Bestimmung verfasst hat („in dubio contra stipulatorem“). Diese Regel kommt vor allem dann zum Zug, wenn der Verfasser oder die Verfasserin einer Vertragsklausel der andern Partei diese nicht erläutert hat und nach Anwendung der übrigen erwähnten Auslegungsregeln Zweifel am massgeblichen Inhalt der Klausel bestehen bleiben (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 1231 f. 524 Verwaltungsbehörden 2000