Besteht eine Differenz zwischen dem nach Vertrauensgrundsatz ermittelten Inhalt einer Verfügungsklausel und dem wirklichen Verfügungswillen der Behörde, erkennt aber der Verfügungsadressat oder die Verfügungsadressatin diesen Willen, so bestimmt sich der Verfügungsinhalt nach dem wirklichen Willen der verfügenden Behörde, und es kommt nicht zu einer Auslegung der Verfügung nach dem Vertrauensprinzip. Dies ergibt sich auch aus § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, der bestimmt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verhältnis zwischen Privatperson und Staat zu beachten ist (Kurt Eichenberger, Verfassung