Bei Anwendung des Vertrauensprinzips ist zu fragen, wie eine vernünftig und korrekt handelnde Person die auszulegende Verfügung verstehen durfte und musste. Besteht eine Differenz zwischen dem nach Vertrauensgrundsatz ermittelten Inhalt einer Verfügungsklausel und dem wirklichen Verfügungswillen der Behörde, erkennt aber der Verfügungsadressat oder die Verfügungsadressatin diesen Willen, so bestimmt sich der Verfügungsinhalt nach dem wirklichen Willen der verfügenden Behörde, und es kommt nicht zu einer Auslegung der Verfügung nach dem Vertrauensprinzip.