sche Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 74 B Va mit Verweisungen). Bei der Auslegung einer einzelnen Verfügungsklausel sind auch die übrigen Klauseln miteinzubeziehen und die in Frage stehende Klausel ist im Zusammenhang auszulegen (systematisches Element oder sogenannte ganzheitliche Auslegung; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 1229 ff.). Bei Anwendung des Vertrauensprinzips ist zu fragen, wie eine vernünftig und korrekt handelnde Person die auszulegende Verfügung verstehen durfte und musste.