Er habe diese Verpflichtung von Anbeginn weg als feste Wahl seiner Person bis Ende April 2001, demnach als beidseitige Verpflichtung verstanden. bb) Im Zusammenhang mit dem massgeblichen Inhalt einer Verfügungsklausel stellt sich die Frage, ob und wie eine solche Klausel ausgelegt werden muss. Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind im Rahmen der Auslegung die Begleitumstände und das Verhalten der Behörde vor, während und nach Erlass der Verfügung zu berücksichtigen.