Es liege demnach nicht ein befristetes, sondern ein unbefristetes, und damit gegenseitig jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen und –termine beendbares öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vor. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die Wahlbehörde ihm gegenüber nie zum Ausdruck gebracht habe, es solle sich bei Ziff. 5 des Wahlbeschlusses nur um eine moralische Verpflichtung handeln, andererseits habe der Beschwerdegegner ohne weiteres angenommen, es handle sich dabei um eine rechtlich bindende Verpflichtung. Er habe diese Verpflichtung von Anbeginn weg als feste Wahl seiner Person bis Ende April 2001, demnach als beidseitige Verpflichtung verstanden.