b) aa) Die Parteien streiten um den massgeblichen Inhalt der oben zitierten Nebenbestimmung. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass keine der Parteien ein befristetes Anstellungsverhältnis habe eingehen wollen. Bei Ziff. 5 des Wahlbeschlusses vom 4. März 1999 handle es sich lediglich um eine moralische Verpflichtung des Beschwerdegegners. Es liege demnach nicht ein befristetes, sondern ein unbefristetes, und damit gegenseitig jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen und –termine beendbares öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vor.