2. a) Die Einwohnergemeinde K. (Beschwerdeführerin) hat M.R. (Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 19. Mai 1999 gestützt auf § 12 des Dienst- und Besoldungsreglementes der Gemeinde K. vom 1. Dezember 1995 gekündigt. Es stellt sich die Frage, ob diese Kündigung zulässig war. Die Beschwerdeführerin hat im Wahlbeschluss vom 5. März 1997, welcher die Anstellungsverfügung darstellt, folgende Klausel verankert: „5. Der Arbeitnehmer muss sich für vier Jahre fest verpflichten, d.h. bis 30. April 2001.“ (...) 522 Verwaltungsbehörden 2000