{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-124_2000-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4398", "Checksum": "93060da6da4e39100d993a9c944bc44d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 23.08.2000 AGVE_2000_124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 23.08.2000 AGVE_2000_124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 23.08.2000 AGVE_2000_124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Verfügungen.\n- Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind im Rahmen der Auslegung die Begleitumstände und das Verhalten der Behörde vor, während und nach Erlass der Verfügung zu beachten und die Verfügung ist unter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes, der öffentlichen Interessen und des Vertrauensgrundsatzes auszulegen (Erw. 2 b aa).\n- Die für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und –regeln können für die Feststellung des Verfügungsinhaltes analog herangezogen werden (Erw. 2 b bb)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:02", "Checksum": "bb134bc149484f73ebd0220d2e779138", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 23.08.2000 AGVE_2000_124\nRegeste:\nAuslegung von Verfügungen.\n- Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind im Rahmen der Auslegung die Begleitumstände und das Verhalten der Behörde vor, während und nach Erlass der Verfügung zu beachten und die Verfügung ist unter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes, der öffentlichen Interessen und des Vertrauensgrundsatzes auszulegen (Erw. 2 b aa).\n- Die für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und –regeln können für die Feststellung des Verfügungsinhaltes analog herangezogen werden (Erw. 2 b bb).\n\n2000 Gemeinderecht 521\n\nI. Gemeinderecht\n\n124 Auslegung von Verfügungen.\n- Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet\nderen Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind im Rahmen der Auslegung die Begleitumstände und das Verhalten der Behörde vor,\nwährend und nach Erlass der Verfügung zu beachten und die\nVerfügung ist unter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes,\nder öffentlichen Interessen und des Vertrauensgrundsatzes auszulegen (Erw. 2 b aa).\n- Die für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und -regeln\nkönnen für die Feststellung des Verfügungsinhaltes analog herangezogen werden (Erw. 2 b bb).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 23. August 2000 i.S. Einwohnergemeinde K. gegen Departement des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Einwohnergemeinde K. (Beschwerdeführerin) hat\nM.R. (Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 19. Mai 1999 gestützt\nauf § 12 des Dienst- und Besoldungsreglementes der Gemeinde K.\nvom 1. Dezember 1995 gekündigt. Es stellt sich die Frage, ob diese\nKündigung zulässig war.\nDie Beschwerdeführerin hat im Wahlbeschluss vom 5. März\n1997, welcher die Anstellungsverfügung darstellt, folgende Klausel\nverankert:\n„5.\nDer Arbeitnehmer muss sich für vier Jahre fest verpflichten, d.h. bis\n30. April 2001.“\n(...)\n522 Verwaltungsbehörden 2000\n\nb) aa) Die Parteien streiten um den massgeblichen Inhalt der\noben zitierten Nebenbestimmung. Die Beschwerdeführerin stellt sich\nauf den Standpunkt, dass keine der Parteien ein befristetes Anstellungsverhältnis habe eingehen wollen. Bei Ziff. 5 des Wahlbeschlusses vom 4. März 1999 handle es sich lediglich um eine moralische\nVerpflichtung des Beschwerdegegners. Es liege demnach nicht ein\nbefristetes, sondern ein unbefristetes, und damit gegenseitig jederzeit\nunter Einhaltung der Kündigungsfristen und –termine beendbares\nöffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vor. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die Wahlbehörde ihm gegenüber nie zum\nAusdruck gebracht habe, es solle sich bei Ziff. 5 des Wahlbeschlusses nur um eine moralische Verpflichtung handeln, andererseits habe\nder Beschwerdegegner ohne weiteres angenommen, es handle sich\ndabei um eine rechtlich bindende Verpflichtung. Er habe diese Verpflichtung von Anbeginn weg als feste Wahl seiner Person bis Ende\nApril 2001, demnach als beidseitige Verpflichtung verstanden.\nbb) Im Zusammenhang mit dem massgeblichen Inhalt einer\nVerfügungsklausel stellt sich die Frage, ob und wie eine solche Klausel ausgelegt werden muss. Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut. Ergänzend zum\nWortlaut sind im Rahmen der Auslegung die Begleitumstände und\ndas Verhalten der Behörde vor, während und nach Erlass der Verfügung zu berücksichtigen. Ausserdem ist die Verfügung unter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes, der öffentlichen Interessen\nund des Vertrauensgrundsatzes auszulegen (AGVE 1982 S. 271;\nFritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129, 204 f., 210 mit\nVerweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; für die\nAuslegung privatrechtlicher Verträge: Peter Gauch/Walter\nR. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 7. Auflage, Zürich 1998, N 1205 ff.).\nDie für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und -\nregeln können für die Feststellung des Verfügungsinhaltes analog\nherangezogen werden (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri-\n2000 Gemeinderecht 523\n\n"}