1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde vom 6. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gemeindebeschwerde vom 6. März 2026 wird abgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Aarau, 4. Juni 2026 Nr. 80239/23.1