6. Nach dem Gesagten ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. die Gemeindebeschwerde ist abzuweisen. Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden nach § 72 Abs. 1 GPR werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Gemäss ständiger Praxis werden im Gemeindebeschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer im Gemeindebeschwerdeverfahren unterliegt, sind im keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Demgemäss wird entschieden: _________________