5.7. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.7.), dass weiterhin offene Fragen, etwa hinsichtlich von Steuer- und Finanzgrundlagen der C._____ AG, bei der Projektumsetzung bestehen würden. Abgesehen davon, dass diese genannten Bereiche in keinem direkten Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen, sondern die zukünftige Umsetzung des Projekts H betreffen, ist bei Tatsachenbehauptungen, welche sich erst in der Zukunft verwirklichen werden, eine verbindliche Beurteilung von vorneherein nicht möglich.