5.6. In der Beschwerde vom 6. März 2026 wird behauptet, dass über die Haftung der Mitgliedsgemeinden falsch informiert worden sei (vgl. Ziffer 6.6). Mit dieser Rüge hat sich die urteilende Instanz in dem separaten Aufsichtsverfahren befasst. Im Aufsichtsentscheid vom 7. Mai 2026 hat sie festgestellt, dass die Aussagen zur Haftung nicht falsch sind. Es haften gemäss den geltenden Satzungen ausschliesslich die Gemeindeverbände für deren Verbindlichkeiten. Eine sekundäre Haftung ist in den Satzungen der Gemeindeverbände G ARA und G KVA nicht vorgesehen.