Die Bestimmung von § 16 VRPG gilt für die Beratungen in Behörden und ist infolgedessen bei den Gemeinderatssitzungen einzuhalten. Der Bestimmung kommt bei der Vorbereitung und Durchführung einer Gemeindeversammlung keine Bedeutung zu. Die Gemeinden können für ihre Zusammenarbeit Gemeindeverbände gründen und in der Folge ihre Vertreter in die Organe dieser Gemeindeverbände entsenden. Es kommt daher häufig vor, dass Gemeinderäte neben ihrem Gemeinderatsamt auch ein Amt als Vorstand in einem Gemeindeverband ausüben. Eine derartige Doppelfunktion ist unproblematisch und kein Grund für eine Ausstandspflicht.