5.4. Amtliche Mitteilungen (bzw. Medienmitteilungen), wie auch Aussagen im Vorfeld einer Gemeindeversammlung, sind im Grundsatz zulässig (zur Beschwerde, Ziffer 6.1 F. bis H.). Ein Neutralitätsgebot für die Behörden besteht nur hinsichtlich der Durchführung von Wahlen. Bei Sachabstimmungen ist die Parteinahme für eine Seite erlaubt. Den Parteien (wie etwa der Ortspartei "Pro R._____") sind keine diesbezüglichen Restriktionen auferlegt. Die Teilnahme an politischen Debatten gehört zu den Aufgaben von politischen Parteien.