5.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass Aussagen an der Informationsveranstaltung falsch und widersprüchlich gewesen seien (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1 D.). Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Werden an einer Informationsveranstaltung falsche Aussagen getätigt, besteht die Möglichkeit, diese an der nachfolgenden Gemeindeversammlung richtig zu stellen.