4.3. Gemäss § 23 Abs. 1 GG sind die Stimmberechtigten spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung vom Gemeinderat durch die Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen. Das Gemeindegesetz auferlegt in § 37 Abs. 2 lit. a GG dem Gemeinderat die Pflicht, alle Geschäfte vorzubereiten und zuhanden der Gemeindeversammlung Antrag zu stellen.