So werden darauf zurückgeführt etwa die Ansprüche auf die richtige Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft, die Wahrung der Einheit der Materie, die korrekte Formulierung der Abstimmungsfragen, die rechtmässige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sowie die korrekte und zurückhaltende behördliche und private Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (vgl. BGE 121 I 138 ff.). Die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe sind auch im Rahmen der Durchführung von Gemeindeversammlungen zu gewährleisten.