4.2. Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht räumt den Bürgerinnen und Bürgern nach konstanter Praxis allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Wahloder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürgerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede Stimmbürgerin ihren und jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer oder seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann.