3.3. Als einen weiteren unzulässigen materiellen Grund ist der Vorwurf der Verletzung des Verbandsrechts anzuführen (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.4). Dieses Vorbringen erweist sich ohnehin 4 als unbegründet. Das traktandierte Rechtsgeschäft (die Umzonung und die Änderung der BNO) betrifft nur die Rechtsstellung der Einwohnergemeinde. Die Gemeindeversammlung kann diese Beschlüsse unabhängig von den Plänen des Gemeindeverbands G vornehmen. Sollte der Gemeindeverband später selbst gegen seinen Verbandszweck verstossen, könnte dies aufsichtsrechtlich überprüft werden.