Dabei handelt es sich um Teile der kommunalen allgemeinen Nutzungsplanung. Gemäss § 25 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 werden die allgemeinen Nutzungspläne durch das Legislativorgan beschlossen. Innerhalb eines baurechtlichen Verfahrens fasst die Gemeindeversammlung als zuständiges Organ einen politischen Entscheid. Im Gemeindebeschwerdeverfahren kann das Verfahren hinsichtlich aller durch das Gemeinderecht vorgegebenen Bestimmungen (was für alle Arten von Gemeindeversammlungsbeschlüssen gilt) geprüft werden.