3.2. Es betrifft dies zuerst die fehlende Zonenkonformität (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.2), die rechtswidrige Einzonung (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.3) und die Überschreitung des gesetzlichen Entsorgungsauftrags. Zu diesen drei Gründen ist Folgendes anzufügen: Unter Traktandum 2 war über die Teilrevision der Nutzungsplanung "G" (Einzonung Parzelle aaa) zu befinden. Es wurden den Stimmberechtigten Änderungen des Bauzonen- und Kulturlandplans und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unterbreitet. Dabei handelt es sich um Teile der kommunalen allgemeinen Nutzungsplanung.