a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Da die Beschwerde innert der massgeblichen Frist eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer als Stimmberechtigter der Gemeinde R._____ die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 107 Abs. 1 lit. a GG), ist auf die Beschwerde vom 6. März 2026 – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 3) – einzutreten.