2.2. Mit Gemeindebeschwerde nach § 106 GG können, soweit es sich um Rechtsverletzungen im Verfahren handelt, allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Verwaltungsakte, die nicht in die persönlichen Verhältnisse eingreifen, innert 10 Tagen seit Veröffentlichung angefochten werden. Der Regierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Gemeindebeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013).