2.1. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von vor und während der Gemeindeversammlung einzuhaltenden Verfahrensvorschriften des Gemeindegesetzes geltend. Derartige Rügen werden im Gemeindebeschwerdeverfahren behandelt. Die Eingabe vom 6. März 2026 ist daher als Gemeindebeschwerde entgegenzunehmen.