Diese werden im Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 statuiert. § 1 Abs. 2 GPR enthält in dieser Hinsicht auch einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten der Gesetze über die Einwohnergemeinden und über die Ortsbürgergemeinden. Infolgedessen kann auf die eingereichte Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 3