1.2. Die Stimmrechtsbeschwerde wird in § 65 ff. GPR geregelt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im vorliegenden Fall keine Stimmrechtsbeschwerde möglich ist. Das GPR gilt hinsichtlich der Durchführung der Gemeindeversammlungen nur für die Wahlen. Die Abstimmungen in den Gemeindeversammlungen werden vom Anwendungsbereich des GPR ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 GPR e contrario). Für die Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeversammlungen gelten andere Regeln. Diese werden im Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 statuiert.