nach rechtskonformer Aufbereitung erneut zur Abstimmung zu bringen. Zudem wird die aufschiebende Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unzureichende und einseitige behördliche Information vor der Gemeindeversammlung. Zudem werden zahlreiche weitere materielle und formelle Gründe für eine Aufhebung des Beschlusses vorgebracht.