{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80239-_2026-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13428", "Checksum": "ec1f65ef061797c50bc158e905e8824d"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:39", "Num": ["Entscheid Nr. 80239/23.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:39", "Checksum": "b9003c1f9194485720b7b984890c0729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1\n\n5.6. In der Beschwerde vom 6. März 2026 wird behauptet, dass über die Haftung der Mitgliedsgemeinden falsch informiert worden sei (vgl. Ziffer 6.6). Mit dieser Rüge hat sich die urteilende Instanz in dem separaten Aufsichtsverfahren befasst. Im Aufsichtsentscheid vom 7. Mai 2026 hat\nsie festgestellt, dass die Aussagen zur Haftung nicht falsch sind. Es haften gemäss den geltenden Satzungen ausschliesslich die Gemeindeverbände für deren Verbindlichkeiten. Eine sekundäre Haftung ist in den Satzungen der Gemeindeverbände G ARA und G KVA nicht vorgesehen.\n\n5.7. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.7.), dass weiterhin offene\nFragen, etwa hinsichtlich von Steuer- und Finanzgrundlagen der C._____ AG, bei der Projektumsetzung bestehen würden. Abgesehen davon, dass diese genannten Bereiche in keinem\ndirekten Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen, sondern die zukünftige Umsetzung des Projekts H betreffen, ist bei Tatsachenbehauptungen, welche sich erst in der Zukunft verwirklichen werden, eine verbindliche Beurteilung von vorneherein nicht möglich. Für\nalle offenen und ungeklärten Fragen gilt aber gleichermassen, dass die Versammlungsteilnehmenden die Möglichkeit haben, einen Rückweisungsantrag zu stellen, um derartige Abklärungen noch vornehmen zu lassen. Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 26.\nMärz 2026 hat der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung einen diesbezüglichen\nRückweisungsantrag gestellt. Dieser ist jedoch mit 2 Ja- gegen 290 Nein-Stimmen abgelehnt\nworden. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Versammlungsteilnehmenden als genügend informiert erachtet haben, um einen Beschluss zu fassen. Auch dieser\nVorwurf erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig.\n7\n\n6. Nach dem Gesagten ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. die Gemeindebeschwerde ist abzuweisen. Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden nach § 72 Abs. 1 GPR werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Gemäss ständiger Praxis werden im Gemeindebeschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer im Gemeindebeschwerdeverfahren unterliegt, sind im keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).\n\nDemgemäss wird\nentschieden:\n_________________\n\n1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde vom 6. März 2026 wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gemeindebeschwerde vom 6. März 2026 wird abgewiesen.\n\n3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.\n\n4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.\n\nAarau, 4. Juni 2026\nNr. 80239/23.1\n"}