{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80239-_2026-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13428", "Checksum": "ec1f65ef061797c50bc158e905e8824d"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:39", "Num": ["Entscheid Nr. 80239/23.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:39", "Checksum": "b9003c1f9194485720b7b984890c0729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1\n\n4.4. Die Abstimmungsbotschaft soll den Stimmberechtigten Informationen über die traktandierten\nGeschäfte zur Verfügung stellen. Der Gemeinderat R._____ ist diesem Auftrag ohne weiteres\nnachgekommen. Die Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom 26. März 2026 enthält auf den Seiten 5 bis 12 objektive und sachliche Informationen sowie den gemeinderätlichen\nAntrag zum geplanten Gemeindeversammlungsbeschluss hinsichtlich der Umzonung und der\nÄnderung der Bau- und Nutzungsordnung. Zudem hat eine öffentliche Aktenauflage stattgefunden. Alle gesetzlichen Vorgaben sind vom Gemeinderat erfüllt worden. Es liegen alle notwendigen Informationen vor. Eine möglichst umfassende Information trägt dazu bei, den Verlauf der\nVersammlung zu vereinfachen und zeitlich abzukürzen, weil sich die Stimmberechtigten schon\nvorgängig intensiver mit der Materie vertraut machen können. Jedoch gewährleistet gerade die\n5\n\nUnmittelbarkeit der Versammlungsdemokratie, dass während der Behandlung und Beratung der\neinzelnen Traktanden der Gemeinderat um zusätzliche Auskünfte und Erläuterungen ersucht\nwerden kann (vgl. AGVE 1992, S. 497). Im vorliegenden Fall ist die Informationstätigkeit des\nGemeinderats R._____ nicht zu beanstanden.\n\n5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Auftrag der Gemeindeversammlung von 25. März\n2025 nicht erfüllt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1 A.). Mit dieser Rüge hat sich die urteilende Instanz in einem separaten Aufsichtsverfahren befasst. Im Aufsichtsentscheid vom 7. Mai\n2026 hat sie festgestellt, dass der Gemeinderat R._____ den in Frage stehenden Auftrag mit\ndem Bericht vom 26. Januar 2026 vollumfänglich erfüllt hat.\n\n5.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1. C), dass die Gemeinde an\nder Infoveranstaltung vom 24. Februar 2026 gegen das Neutralitätsgebot verstossen habe. Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Informationsveranstaltungen sollen den Vorgang der\nInformationsvermittlung von der Gemeindeversammlung auf einen früheren Zeitpunkt verlagern.\nDamit wird die Gemeindeversammlung zeitlich entlastet. Es können an der Informationsveranstaltung detaillierte Fragen gestellt werden. Allfällige offene Fragen könnten auch noch zwischen der Informationsveranstaltung und der eigentlichen Gemeindeversammlung abgeklärt\nwerden. Ein teilnehmender Gemeinderat kann an einer solchen Informationsveranstaltung den\nStandpunkt des Gemeinderats vertreten. Insofern ist kein Neutralitätsgebot einzuhalten. Der\ndurch unser Departement erstellte Ablauf einer Gemeindeversammlung (vgl. Beschwerde, Ziffer\n6.1 E.) bezieht sich hinsichtlich des Beizugs von externen Fachleuten auf die Durchführung der\nGemeindeversammlung selbst. Eine Informationsveranstaltung bietet gerade die Möglichkeit,\neinen grösseren Kreis an Auskunftspersonen einzusetzen.\n\n5.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass Aussagen an der Informationsveranstaltung falsch und\nwidersprüchlich gewesen seien (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1 D.). Auch dieses Vorbringen erweist\nsich als unbegründet. Werden an einer Informationsveranstaltung falsche Aussagen getätigt,\nbesteht die Möglichkeit, diese an der nachfolgenden Gemeindeversammlung richtig zu stellen.\n\n5.4. Amtliche Mitteilungen (bzw. Medienmitteilungen), wie auch Aussagen im Vorfeld einer Gemeindeversammlung, sind im Grundsatz zulässig (zur Beschwerde, Ziffer 6.1 F. bis H.). Ein Neutralitätsgebot für die Behörden besteht nur hinsichtlich der Durchführung von Wahlen. Bei Sachabstimmungen ist die Parteinahme für eine Seite erlaubt. Den Parteien (wie etwa der Ortspartei\n\"Pro R._____\") sind keine diesbezüglichen Restriktionen auferlegt. Die Teilnahme an politischen Debatten gehört zu den Aufgaben von politischen Parteien. Auch diesbezüglich gilt, dass\nan der Gemeindeversammlung ein offener Diskurs über alle im Vorfeld der Gemeindeversammlung getätigten vermeintlichen Falschaussagen geführt werden kann.\n6\n\n5.5. Im Weiteren wird eine Verletzung der Ausstandspflicht durch den Gemeindeammann geltend\ngemacht (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.8). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeindeammann aufgrund dessen früherer Tätigkeit im Gemeindeverband G befangen sei. Es genüge\nbereits der Anschein einer Befangenheit.\n\nDie Bestimmung von § 16 VRPG gilt für die Beratungen in Behörden und ist infolgedessen bei\nden Gemeinderatssitzungen einzuhalten. Der Bestimmung kommt bei der Vorbereitung und\nDurchführung einer Gemeindeversammlung keine Bedeutung zu. Die Gemeinden können für\nihre Zusammenarbeit Gemeindeverbände gründen und in der Folge ihre Vertreter in die Organe\ndieser Gemeindeverbände entsenden. Es kommt daher häufig vor, dass Gemeinderäte neben\nihrem Gemeinderatsamt auch ein Amt als Vorstand in einem Gemeindeverband ausüben. Eine\nderartige Doppelfunktion ist unproblematisch und kein Grund für eine Ausstandspflicht. Die Person nimmt dabei nur die öffentlichen Interessen der Gemeinde wahr. Ein solcher Fall liegt auch\nhier mit dem Gemeindeammann von R._____ vor. Demzufolge hat der Gemeindeammann hier\nkeine Ausstandspflichten verletzt.\n\n"}