{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80239-_2026-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13428", "Checksum": "ec1f65ef061797c50bc158e905e8824d"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:39", "Num": ["Entscheid Nr. 80239/23.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:39", "Checksum": "b9003c1f9194485720b7b984890c0729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1\n\n2.2. Mit Gemeindebeschwerde nach § 106 GG können, soweit es sich um Rechtsverletzungen im\nVerfahren handelt, allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und\nanderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Verwaltungsakte, die nicht in die persönlichen Verhältnisse eingreifen, innert 10 Tagen seit Veröffentlichung angefochten werden. Der\nRegierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Gemeindebeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über\ndie Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates [Delegationsverordnung, DelV] vom\n10. April 2013). Da die Beschwerde innert der massgeblichen Frist eingereicht worden ist und\nder Beschwerdeführer als Stimmberechtigter der Gemeinde R._____ die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 107 Abs. 1 lit. a GG), ist auf die Beschwerde vom 6. März 2026 – unter\nVorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 3) – einzutreten.\n\n3.1. Die Gemeindebeschwerde steht nur für Rechtsverletzungen im Verfahren zur Verfügung. Der\nBeschwerdeführer bringt jedoch eine Reihe von materiellen Gründen vor, welche nichts mit der\nVorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung zu tun haben.\n\n3.2. Es betrifft dies zuerst die fehlende Zonenkonformität (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.2), die rechtswidrige Einzonung (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.3) und die Überschreitung des gesetzlichen Entsorgungsauftrags. Zu diesen drei Gründen ist Folgendes anzufügen: Unter Traktandum 2 war\nüber die Teilrevision der Nutzungsplanung \"G\" (Einzonung Parzelle aaa) zu befinden. Es wurden den Stimmberechtigten Änderungen des Bauzonen- und Kulturlandplans und der Bau- und\nNutzungsordnung (BNO) unterbreitet. Dabei handelt es sich um Teile der kommunalen allgemeinen Nutzungsplanung. Gemäss § 25 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen\n(Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 werden die allgemeinen Nutzungspläne durch das Legislativorgan beschlossen. Innerhalb eines baurechtlichen Verfahrens fasst die Gemeindeversammlung als zuständiges Organ einen politischen Entscheid. Im Gemeindebeschwerdeverfahren kann das Verfahren hinsichtlich aller durch das Gemeinderecht vorgegebenen Bestimmungen (was für alle Arten von Gemeindeversammlungsbeschlüssen gilt) geprüft werden. Nicht geprüft werden kann aber, ob mit dem vorliegend gefassten Beschluss (im Ergebnis hier die Umzonung und die Änderungen der BNO) baurechtliche oder umweltschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Diese Überprüfung muss ausserhalb des Gemeindebeschwerdeverfahrens\ndurchgeführt werden. Dazu stehen andere Rechtsmittel (etwa jenes nach § 26 BauG) zur Verfügung.\n\n3.3. Als einen weiteren unzulässigen materiellen Grund ist der Vorwurf der Verletzung des Verbandsrechts anzuführen (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.4). Dieses Vorbringen erweist sich ohnehin\n4\n\nals unbegründet. Das traktandierte Rechtsgeschäft (die Umzonung und die Änderung der BNO)\nbetrifft nur die Rechtsstellung der Einwohnergemeinde. Die Gemeindeversammlung kann diese\nBeschlüsse unabhängig von den Plänen des Gemeindeverbands G vornehmen. Sollte der Gemeindeverband später selbst gegen seinen Verbandszweck verstossen, könnte dies aufsichtsrechtlich überprüft werden.\n\n4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in der Hauptsache eine unzureichende und einseitige behördliche Information (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1).\n\n4.2. Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht räumt den Bürgerinnen und Bürgern nach konstanter Praxis allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Wahloder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürgerschaft\nzuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede Stimmbürgerin ihren und jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und\numfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer oder seiner\nStimme zum Ausdruck bringen kann. Auf diese Grundsätze, welche auch als Wahl- und Abstimmungsfreiheit bezeichnet werden, hat das Bundesgericht eine Reihe von Prinzipien abgestützt.\nSo werden darauf zurückgeführt etwa die Ansprüche auf die richtige Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft, die Wahrung der Einheit der Materie, die korrekte Formulierung der Abstimmungsfragen, die rechtmässige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sowie die korrekte und zurückhaltende behördliche und private Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (vgl. BGE 121 I 138 ff.). Die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe\nsind auch im Rahmen der Durchführung von Gemeindeversammlungen zu gewährleisten.\n\n4.3. Gemäss § 23 Abs. 1 GG sind die Stimmberechtigten spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung vom Gemeinderat durch die Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich\naufzulegen. Das Gemeindegesetz auferlegt in § 37 Abs. 2 lit. a GG dem Gemeinderat die\nPflicht, alle Geschäfte vorzubereiten und zuhanden der Gemeindeversammlung Antrag zu stellen.\n\n"}