{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80239-_2026-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13428", "Checksum": "ec1f65ef061797c50bc158e905e8824d"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:39", "Num": ["Entscheid Nr. 80239/23.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:39", "Checksum": "b9003c1f9194485720b7b984890c0729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2026 Entscheid Nr. 80239/23.1\n\nDEPARTEMENT\nVOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES\nGemeindeabteilung\n\nIn der Beschwerdesache\n\nA._____, Q-Strasse E, R._____,\nvertreten durch: Dr. B._____, S._____ Rechtsanwälte, D-Strasse 4, T._____,\n\ngegen die\n\nEinwohnergemeinde R._____,\n\nbetreffend Durchführung der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. März 2026\n\nwird den Akten\n\nentnommen und befunden:\n_______________________\n\nI.\n\n1. Die Einwohnergemeinde R._____ hatte für den 26. März 2026 die Durchführung einer ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung angesetzt. Unter Traktandum 2 war über die Teilrevision der Nutzungsplanung \"G\" (Einzonung Parzelle aaa) zu befinden. Es wurden den Stimmberechtigten zwei Anträge unterbreitet: Antrag 1 lautete: Wir beantragen Ihnen, den Plan \"Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan\" im Massstab 1:2'000 zur Teilrevision Nutzungsplanung \"G\"\nzu genehmigen. Antrag 2 lautete: Wir beantragen Ihnen, die Änderung von § 21 der Bau- und\nNutzungsordnung zur Teilrevision Nutzungsplanung \"G\" zu genehmigen. Die Abstimmungsunterlagen sind den Stimmberechtigten am 3. März 2026 per Post verschickt worden. Bereits vor\ndem Versand konnten sie auf der Website der Gemeinde R._____ eingesehen werden.\n\n2. Mit Eingabe vom 6. März 2026 reicht A._____, R._____, vertreten durch Rechtsanwalt B._____,\nS._____ Rechtsanwälte, T._____, beim Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Darin stellt er den Antrag, es sei der zu fassende Beschluss für ungültig\nzu erklären bzw. aufzuheben. Der Gemeinderat R._____ sei zu verpflichten, die Vorlage erst\n2\n\nnach rechtskonformer Aufbereitung erneut zur Abstimmung zu bringen. Zudem wird die aufschiebende Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unzureichende und einseitige behördliche Information vor der Gemeindeversammlung. Zudem werden zahlreiche weitere materielle und formelle Gründe für eine Aufhebung des Beschlusses vorgebracht.\n\n3. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2026 beantragt der Gemeinderat R._____ die Abweisung\nder Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Er macht in der Hauptsache geltend,\ndass er den Prüfungsauftrag der Gemeindeversammlung vom 25. März 2025 erfüllt habe. Im\nBericht des Gemeinderats R._____ vom 20. Januar 2026 sei detailliert und sachlich gemäss aktuellem Kenntnisstand zu den Grundlagen, den Auswirkungen und den Vor- und Nachteilen des\nProjekts \"H\" informiert worden. Die Einladung mit den Unterlagen sei fristgerecht zugestellt worden. Anhand der ausführlichen, umfassenden und ausgewogenen Dokumentation zum traktandierten Geschäft sei eine freie und unverfälschte Meinungsbildung ohne weiteres möglich.\n\n4. Mit Zwischenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung)\nvom 24. März 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. März 2026 abgewiesen.\n\n5. Am 26. März 2026 ist die Einwohnergemeindeversammlung durchgeführt worden. Die Versammlungsteilnehmenden genehmigten unter Traktandum 2 den Plan \"Änderung Bauzonenund Kulturlandplan\" im Massstab 1:2'000 und die Änderung von § 21 der Bau- und Nutzungsordnung zur Teilrevision Nutzungsplanung \"G\" mit 301 Ja-Stimmen gegen 10 Nein-Stimmen.\n\nII.\n\n1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe ausdrücklich als Stimmrechtsbeschwerde. Die\nLegitimation stützt sich in der Beschwerdeschrift auf § 65 des Gesetzes über die politischen\nRechte (GPR) vom 10. März 1992.\n\n1.2. Die Stimmrechtsbeschwerde wird in § 65 ff. GPR geregelt. Der Beschwerdeführer verkennt,\ndass im vorliegenden Fall keine Stimmrechtsbeschwerde möglich ist. Das GPR gilt hinsichtlich\nder Durchführung der Gemeindeversammlungen nur für die Wahlen. Die Abstimmungen in den\nGemeindeversammlungen werden vom Anwendungsbereich des GPR ausgenommen (vgl. § 1\nAbs. 1 GPR e contrario). Für die Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeversammlungen\ngelten andere Regeln. Diese werden im Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 statuiert. § 1 Abs. 2 GPR enthält in dieser Hinsicht auch einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten der Gesetze über die Einwohnergemeinden und über\ndie Ortsbürgergemeinden. Infolgedessen kann auf die eingereichte Stimmrechtsbeschwerde\nnicht eingetreten werden.\n3\n\n2.1. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von vor und während der Gemeindeversammlung\neinzuhaltenden Verfahrensvorschriften des Gemeindegesetzes geltend. Derartige Rügen werden im Gemeindebeschwerdeverfahren behandelt. Die Eingabe vom 6. März 2026 ist daher als\nGemeindebeschwerde entgegenzunehmen.\n\n"}