DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Gemeindeabteilung In der Beschwerdesache A._____, Q-Strasse E, R._____, vertreten durch: Dr. B._____, S._____ Rechtsanwälte, D-Strasse 4, T._____, gegen die Einwohnergemeinde R._____, betreffend Durchführung der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. März 2026 wird den Akten entnommen und befunden: _______________________ I. 1. Die Einwohnergemeinde R._____ hatte für den 26. März 2026 die Durchführung einer ordentli- chen Einwohnergemeindeversammlung angesetzt. Unter Traktandum 2 war über die Teilrevi- sion der Nutzungsplanung "G" (Einzonung Parzelle aaa) zu befinden. Es wurden den Stimmbe- rechtigten zwei Anträge unterbreitet: Antrag 1 lautete: Wir beantragen Ihnen, den Plan "Ände- rung Bauzonen- und Kulturlandplan" im Massstab 1:2'000 zur Teilrevision Nutzungsplanung "G" zu genehmigen. Antrag 2 lautete: Wir beantragen Ihnen, die Änderung von § 21 der Bau- und Nutzungsordnung zur Teilrevision Nutzungsplanung "G" zu genehmigen. Die Abstimmungsun- terlagen sind den Stimmberechtigten am 3. März 2026 per Post verschickt worden. Bereits vor dem Versand konnten sie auf der Website der Gemeinde R._____ eingesehen werden. 2. Mit Eingabe vom 6. März 2026 reicht A._____, R._____, vertreten durch Rechtsanwalt B._____, S._____ Rechtsanwälte, T._____, beim Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Stimm- rechtsbeschwerde ein. Darin stellt er den Antrag, es sei der zu fassende Beschluss für ungültig zu erklären bzw. aufzuheben. Der Gemeinderat R._____ sei zu verpflichten, die Vorlage erst 2 nach rechtskonformer Aufbereitung erneut zur Abstimmung zu bringen. Zudem wird die auf- schiebende Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unzu- reichende und einseitige behördliche Information vor der Gemeindeversammlung. Zudem wer- den zahlreiche weitere materielle und formelle Gründe für eine Aufhebung des Beschlusses vor- gebracht. 3. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2026 beantragt der Gemeinderat R._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Er macht in der Hauptsache geltend, dass er den Prüfungsauftrag der Gemeindeversammlung vom 25. März 2025 erfüllt habe. Im Bericht des Gemeinderats R._____ vom 20. Januar 2026 sei detailliert und sachlich gemäss ak- tuellem Kenntnisstand zu den Grundlagen, den Auswirkungen und den Vor- und Nachteilen des Projekts "H" informiert worden. Die Einladung mit den Unterlagen sei fristgerecht zugestellt wor- den. Anhand der ausführlichen, umfassenden und ausgewogenen Dokumentation zum traktan- dierten Geschäft sei eine freie und unverfälschte Meinungsbildung ohne weiteres möglich. 4. Mit Zwischenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) vom 24. März 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Einwoh- nergemeindeversammlung vom 26. März 2026 abgewiesen. 5. Am 26. März 2026 ist die Einwohnergemeindeversammlung durchgeführt worden. Die Ver- sammlungsteilnehmenden genehmigten unter Traktandum 2 den Plan "Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan" im Massstab 1:2'000 und die Änderung von § 21 der Bau- und Nutzungs- ordnung zur Teilrevision Nutzungsplanung "G" mit 301 Ja-Stimmen gegen 10 Nein-Stimmen. II. 1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe ausdrücklich als Stimmrechtsbeschwerde. Die Legitimation stützt sich in der Beschwerdeschrift auf § 65 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992. 1.2. Die Stimmrechtsbeschwerde wird in § 65 ff. GPR geregelt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im vorliegenden Fall keine Stimmrechtsbeschwerde möglich ist. Das GPR gilt hinsichtlich der Durchführung der Gemeindeversammlungen nur für die Wahlen. Die Abstimmungen in den Gemeindeversammlungen werden vom Anwendungsbereich des GPR ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 GPR e contrario). Für die Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeversammlungen gelten andere Regeln. Diese werden im Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindege- setz, GG) vom 19. Dezember 1978 statuiert. § 1 Abs. 2 GPR enthält in dieser Hinsicht auch ei- nen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten der Gesetze über die Einwohnergemeinden und über die Ortsbürgergemeinden. Infolgedessen kann auf die eingereichte Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 3 2.1. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von vor und während der Gemeindeversammlung einzuhaltenden Verfahrensvorschriften des Gemeindegesetzes geltend. Derartige Rügen wer- den im Gemeindebeschwerdeverfahren behandelt. Die Eingabe vom 6. März 2026 ist daher als Gemeindebeschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit Gemeindebeschwerde nach § 106 GG können, soweit es sich um Rechtsverletzungen im Verfahren handelt, allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Verwaltungsakte, die nicht in die persönli- chen Verhältnisse eingreifen, innert 10 Tagen seit Veröffentlichung angefochten werden. Der Regierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Gemeindebeschwerden an das De- partement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Da die Beschwerde innert der massgeblichen Frist eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer als Stimmberechtigter der Gemeinde R._____ die Legitimationsvoraus- setzungen erfüllt (vgl. § 107 Abs. 1 lit. a GG), ist auf die Beschwerde vom 6. März 2026 – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 3) – einzutreten. 3.1. Die Gemeindebeschwerde steht nur für Rechtsverletzungen im Verfahren zur Verfügung. Der Beschwerdeführer bringt jedoch eine Reihe von materiellen Gründen vor, welche nichts mit der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung zu tun haben. 3.2. Es betrifft dies zuerst die fehlende Zonenkonformität (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.2), die rechts- widrige Einzonung (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.3) und die Überschreitung des gesetzlichen Ent- sorgungsauftrags. Zu diesen drei Gründen ist Folgendes anzufügen: Unter Traktandum 2 war über die Teilrevision der Nutzungsplanung "G" (Einzonung Parzelle aaa) zu befinden. Es wur- den den Stimmberechtigten Änderungen des Bauzonen- und Kulturlandplans und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unterbreitet. Dabei handelt es sich um Teile der kommunalen allge- meinen Nutzungsplanung. Gemäss § 25 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 werden die allgemeinen Nutzungspläne durch das Le- gislativorgan beschlossen. Innerhalb eines baurechtlichen Verfahrens fasst die Gemeindever- sammlung als zuständiges Organ einen politischen Entscheid. Im Gemeindebeschwerdeverfah- ren kann das Verfahren hinsichtlich aller durch das Gemeinderecht vorgegebenen Bestimmun- gen (was für alle Arten von Gemeindeversammlungsbeschlüssen gilt) geprüft werden. Nicht ge- prüft werden kann aber, ob mit dem vorliegend gefassten Beschluss (im Ergebnis hier die Um- zonung und die Änderungen der BNO) baurechtliche oder umweltschutzrechtliche Bestimmun- gen verletzt werden. Diese Überprüfung muss ausserhalb des Gemeindebeschwerdeverfahrens durchgeführt werden. Dazu stehen andere Rechtsmittel (etwa jenes nach § 26 BauG) zur Verfü- gung. 3.3. Als einen weiteren unzulässigen materiellen Grund ist der Vorwurf der Verletzung des Ver- bandsrechts anzuführen (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.4). Dieses Vorbringen erweist sich ohnehin 4 als unbegründet. Das traktandierte Rechtsgeschäft (die Umzonung und die Änderung der BNO) betrifft nur die Rechtsstellung der Einwohnergemeinde. Die Gemeindeversammlung kann diese Beschlüsse unabhängig von den Plänen des Gemeindeverbands G vornehmen. Sollte der Ge- meindeverband später selbst gegen seinen Verbandszweck verstossen, könnte dies aufsichts- rechtlich überprüft werden. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in der Hauptsache eine unzureichende und einseitige be- hördliche Information (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1). 4.2. Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht räumt den Bürge- rinnen und Bürgern nach konstanter Praxis allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürgerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede Stimm- bürgerin ihren und jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer oder seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Auf diese Grundsätze, welche auch als Wahl- und Abstim- mungsfreiheit bezeichnet werden, hat das Bundesgericht eine Reihe von Prinzipien abgestützt. So werden darauf zurückgeführt etwa die Ansprüche auf die richtige Zusammensetzung der Ak- tivbürgerschaft, die Wahrung der Einheit der Materie, die korrekte Formulierung der Abstim- mungsfragen, die rechtmässige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sowie die kor- rekte und zurückhaltende behördliche und private Information im Vorfeld von Wahlen und Ab- stimmungen (vgl. BGE 121 I 138 ff.). Die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe sind auch im Rahmen der Durchführung von Gemeindeversammlungen zu gewährleisten. 4.3. Gemäss § 23 Abs. 1 GG sind die Stimmberechtigten spätestens 14 Tage vor der Gemeindever- sammlung vom Gemeinderat durch die Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktan- denliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen. Das Gemeindegesetz auferlegt in § 37 Abs. 2 lit. a GG dem Gemeinderat die Pflicht, alle Geschäfte vorzubereiten und zuhanden der Gemeindeversammlung Antrag zu stel- len. 4.4. Die Abstimmungsbotschaft soll den Stimmberechtigten Informationen über die traktandierten Geschäfte zur Verfügung stellen. Der Gemeinderat R._____ ist diesem Auftrag ohne weiteres nachgekommen. Die Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom 26. März 2026 ent- hält auf den Seiten 5 bis 12 objektive und sachliche Informationen sowie den gemeinderätlichen Antrag zum geplanten Gemeindeversammlungsbeschluss hinsichtlich der Umzonung und der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung. Zudem hat eine öffentliche Aktenauflage stattgefun- den. Alle gesetzlichen Vorgaben sind vom Gemeinderat erfüllt worden. Es liegen alle notwendi- gen Informationen vor. Eine möglichst umfassende Information trägt dazu bei, den Verlauf der Versammlung zu vereinfachen und zeitlich abzukürzen, weil sich die Stimmberechtigten schon vorgängig intensiver mit der Materie vertraut machen können. Jedoch gewährleistet gerade die 5 Unmittelbarkeit der Versammlungsdemokratie, dass während der Behandlung und Beratung der einzelnen Traktanden der Gemeinderat um zusätzliche Auskünfte und Erläuterungen ersucht werden kann (vgl. AGVE 1992, S. 497). Im vorliegenden Fall ist die Informationstätigkeit des Gemeinderats R._____ nicht zu beanstanden. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Auftrag der Gemeindeversammlung von 25. März 2025 nicht erfüllt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1 A.). Mit dieser Rüge hat sich die urtei- lende Instanz in einem separaten Aufsichtsverfahren befasst. Im Aufsichtsentscheid vom 7. Mai 2026 hat sie festgestellt, dass der Gemeinderat R._____ den in Frage stehenden Auftrag mit dem Bericht vom 26. Januar 2026 vollumfänglich erfüllt hat. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1. C), dass die Gemeinde an der Infoveranstaltung vom 24. Februar 2026 gegen das Neutralitätsgebot verstossen habe. Die- ser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Informationsveranstaltungen sollen den Vorgang der Informationsvermittlung von der Gemeindeversammlung auf einen früheren Zeitpunkt verlagern. Damit wird die Gemeindeversammlung zeitlich entlastet. Es können an der Informationsveran- staltung detaillierte Fragen gestellt werden. Allfällige offene Fragen könnten auch noch zwi- schen der Informationsveranstaltung und der eigentlichen Gemeindeversammlung abgeklärt werden. Ein teilnehmender Gemeinderat kann an einer solchen Informationsveranstaltung den Standpunkt des Gemeinderats vertreten. Insofern ist kein Neutralitätsgebot einzuhalten. Der durch unser Departement erstellte Ablauf einer Gemeindeversammlung (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1 E.) bezieht sich hinsichtlich des Beizugs von externen Fachleuten auf die Durchführung der Gemeindeversammlung selbst. Eine Informationsveranstaltung bietet gerade die Möglichkeit, einen grösseren Kreis an Auskunftspersonen einzusetzen. 5.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass Aussagen an der Informationsveranstaltung falsch und widersprüchlich gewesen seien (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.1 D.). Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Werden an einer Informationsveranstaltung falsche Aussagen getätigt, besteht die Möglichkeit, diese an der nachfolgenden Gemeindeversammlung richtig zu stellen. 5.4. Amtliche Mitteilungen (bzw. Medienmitteilungen), wie auch Aussagen im Vorfeld einer Gemein- deversammlung, sind im Grundsatz zulässig (zur Beschwerde, Ziffer 6.1 F. bis H.). Ein Neutrali- tätsgebot für die Behörden besteht nur hinsichtlich der Durchführung von Wahlen. Bei Sachab- stimmungen ist die Parteinahme für eine Seite erlaubt. Den Parteien (wie etwa der Ortspartei "Pro R._____") sind keine diesbezüglichen Restriktionen auferlegt. Die Teilnahme an politi- schen Debatten gehört zu den Aufgaben von politischen Parteien. Auch diesbezüglich gilt, dass an der Gemeindeversammlung ein offener Diskurs über alle im Vorfeld der Gemeindeversamm- lung getätigten vermeintlichen Falschaussagen geführt werden kann. 6 5.5. Im Weiteren wird eine Verletzung der Ausstandspflicht durch den Gemeindeammann geltend gemacht (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.8). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinde- ammann aufgrund dessen früherer Tätigkeit im Gemeindeverband G befangen sei. Es genüge bereits der Anschein einer Befangenheit. Die Bestimmung von § 16 VRPG gilt für die Beratungen in Behörden und ist infolgedessen bei den Gemeinderatssitzungen einzuhalten. Der Bestimmung kommt bei der Vorbereitung und Durchführung einer Gemeindeversammlung keine Bedeutung zu. Die Gemeinden können für ihre Zusammenarbeit Gemeindeverbände gründen und in der Folge ihre Vertreter in die Organe dieser Gemeindeverbände entsenden. Es kommt daher häufig vor, dass Gemeinderäte neben ihrem Gemeinderatsamt auch ein Amt als Vorstand in einem Gemeindeverband ausüben. Eine derartige Doppelfunktion ist unproblematisch und kein Grund für eine Ausstandspflicht. Die Per- son nimmt dabei nur die öffentlichen Interessen der Gemeinde wahr. Ein solcher Fall liegt auch hier mit dem Gemeindeammann von R._____ vor. Demzufolge hat der Gemeindeammann hier keine Ausstandspflichten verletzt. 5.6. In der Beschwerde vom 6. März 2026 wird behauptet, dass über die Haftung der Mitgliedsge- meinden falsch informiert worden sei (vgl. Ziffer 6.6). Mit dieser Rüge hat sich die urteilende In- stanz in dem separaten Aufsichtsverfahren befasst. Im Aufsichtsentscheid vom 7. Mai 2026 hat sie festgestellt, dass die Aussagen zur Haftung nicht falsch sind. Es haften gemäss den gelten- den Satzungen ausschliesslich die Gemeindeverbände für deren Verbindlichkeiten. Eine sekun- däre Haftung ist in den Satzungen der Gemeindeverbände G ARA und G KVA nicht vorgese- hen. 5.7. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an (vgl. Beschwerde, Ziffer 6.7.), dass weiterhin offene Fragen, etwa hinsichtlich von Steuer- und Finanzgrundlagen der C._____ AG, bei der Projek- tumsetzung bestehen würden. Abgesehen davon, dass diese genannten Bereiche in keinem direkten Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen, sondern die zukünftige Um- setzung des Projekts H betreffen, ist bei Tatsachenbehauptungen, welche sich erst in der Zu- kunft verwirklichen werden, eine verbindliche Beurteilung von vorneherein nicht möglich. Für alle offenen und ungeklärten Fragen gilt aber gleichermassen, dass die Versammlungsteilneh- menden die Möglichkeit haben, einen Rückweisungsantrag zu stellen, um derartige Abklärun- gen noch vornehmen zu lassen. Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 26. März 2026 hat der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung einen diesbezüglichen Rückweisungsantrag gestellt. Dieser ist jedoch mit 2 Ja- gegen 290 Nein-Stimmen abgelehnt worden. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Versammlungsteilneh- menden als genügend informiert erachtet haben, um einen Beschluss zu fassen. Auch dieser Vorwurf erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig. 7 6. Nach dem Gesagten ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. die Gemeinde- beschwerde ist abzuweisen. Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbe- schwerden nach § 72 Abs. 1 GPR werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteient- schädigungen zugesprochen. Gemäss ständiger Praxis werden im Gemeindebeschwerdever- fahren keine Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer im Gemeindebe- schwerdeverfahren unterliegt, sind im keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Demgemäss wird entschieden: _________________ 1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde vom 6. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gemeindebeschwerde vom 6. März 2026 wird abgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Aarau, 4. Juni 2026 Nr. 80239/23.1