6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Im Verfahren über Stimmrechtsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. § 72 Abs. 1 GPR). Demgemäss wird entschieden: _________________ 1. Die Stimmrechtsbeschwerde vom 5. März 2026 ist abzuweisen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Aarau, 10. Juli 2026 Nr. 80236/34.1