B._____ steht dabei ein gewisser Spielraum zu, wie sie die genannten Punkte umsetzen will. Insofern sind die Erwägungen des Stadtrats in der Vernehmlassung vom 30. März 2026, wonach dazu verschiedene Optionen (etwa über den Erlass eines Reglements in Ausführung kantonaler Erlasse gemäss § 15 GO) offenstehen würden, nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Stadtrats vom 25. Februar 2026 über die Gültigkeit der eingereichten Initiative erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtmässig.