Die Unterstellung unter das Referendum räumt den Stimmberechtigten die Möglichkeit ein, darüber zu bestimmen, ob mit der unterbreiteten Umsetzungsvorlage das Initiativbegehren hinreichend realisiert wurde. Diese Rechte der Stimmberechtigten können sowohl durch das obligatorische als auch das fakultative Referendum gewahrt und sichergestellt werden. Folglich sind die Behörden bei der Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage an eine Rechtsform gebunden, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht.