Diesem Gestaltungsspielraum werden allerdings spezifische Grenzen gesetzt. Im Entscheid zur Zürcher Kulturlandinitiative hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwischen dem Gegenstand der allgemeinen Anregung und deren Umsetzungsvorlage Kongruenz bestehen müsse. Es werde zwingend vorausgesetzt, dass die gewählte Rechtsform mindestens dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehe (BGE 141 I 186 E. 4.2). Die Unterstellung unter das Referendum räumt den Stimmberechtigten die Möglichkeit ein, darüber zu bestimmen, ob mit der unterbreiteten Umsetzungsvorlage das Initiativbegehren hinreichend realisiert wurde.