Der Initiativtext der allgemeinen Anregung kann nicht direkt übernommen werden, sondern benötigt für deren Umsetzung die gestaltende Mitwirkung der gesetzgeberischen Behörde. Hätten die Initiantinnen und Initianten eine direkte Umsetzung des Initiativbegehrens gewollt, so hätten diese einen ausgearbeiteten Entwurf vorlegen müssen. Die Behörden wiederum haben bei der Wahl der Rechtsform der Umsetzungsvorlage eine gewisse Flexibilität. Diesem Gestaltungsspielraum werden allerdings spezifische Grenzen gesetzt.