5.3. Wählen die Initiantinnen und Initianten die Form der allgemeinen Anregung, haben sie offensichtlich ein gewisses Interesse an einer Kooperation mit der gesetzgeberischen Behörde. Dementsprechend sollte auch Raum für die Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage bestehen bleiben oder andernfalls besser ein ausformulierter Entwurf eingereicht werden. Ansonsten reduziert sich der Unterschied zwischen den beiden Initiativformen lediglich auf deren Verfahren (Corina Fuhrer, a.a.O., S. 39). Der Initiativtext der allgemeinen Anregung kann nicht direkt übernommen werden, sondern benötigt für deren Umsetzung die gestaltende Mitwirkung der gesetzgeberischen Behörde.