Der Gesetzgeber muss somit die allgemeine Anregung präzisieren und weiterführen sowie entscheiden, auf welcher Regelungsstufe und wie genau das Anliegen erreicht werden kann und soll (vgl. Evelyne Schmid, Umsetzungskriterien bei Volksinitiativen in Form einer allgemeinen Anregung, ex ante 1/2016 S. 31 ff, S. 35). Obwohl sich diese Ausführungen auf das kantonale Initiativbegehren beziehen, können sie ebenfalls auf das kommunale Initiativrecht herangezogen und angewendet werden. Entsprechend ist auch auf kommunaler Ebene das Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung durch die gesetzgeberische Behörde formell und materiell umzusetzen.