Im Kern bedingt die Umsetzung einer allgemeinen Anregung durch den Gesetzgeber einer inhaltlichen Ausformulierung der im Initiativtext angelegten Forderung, für welche zudem im Sinne einer formellen Umsetzung die passende Rechtsform gefunden werden muss. Der Gesetzgeber muss somit die allgemeine Anregung präzisieren und weiterführen sowie entscheiden, auf welcher Regelungsstufe und wie genau das Anliegen erreicht werden kann und soll (vgl. Evelyne Schmid, Umsetzungskriterien bei Volksinitiativen in Form einer allgemeinen Anregung, ex ante 1/2016 S. 31 ff, S. 35).