Eine allfällige direkte Anwendbarkeit des Initiativtexts einer allgemeinen Anregung ist ausgeschlossen (Corina Fuhrer, Die Umsetzung kantonaler Initiativen, Zürich/St. Gallen 2019, S. 27). Im Kern bedingt die Umsetzung einer allgemeinen Anregung durch den Gesetzgeber einer inhaltlichen Ausformulierung der im Initiativtext angelegten Forderung, für welche zudem im Sinne einer formellen Umsetzung die passende Rechtsform gefunden werden muss.