5.2. Die Form der allgemeinen Anregung zeichnet sich durch einen hohen Umsetzungsbedarf aus, welcher die materielle Konkretisierung und Redaktion des Anliegens, sowie allenfalls die formelle Wahl der Rechtsstufe durch die Behörde umfasst. Eine allfällige direkte Anwendbarkeit des Initiativtexts einer allgemeinen Anregung ist ausgeschlossen (Corina Fuhrer, Die Umsetzung kantonaler Initiativen, Zürich/St. Gallen 2019, S. 27).