Sie umschreiben dabei im Initiativtext möglichst klar die zu beachtenden Gesichtspunkte und Richtlinien, sodass der von ihnen verfolgte Zweck und die zu dessen Erreichung erforderlichen Mittel offenbar werden, und der Einwohnerrat so in die Lage versetzt ist, die Vorlage entsprechend ihrem unverfälschten Willen auszuarbeiten. Im Gegensatz dazu ist die Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs als solche vollziehbar und bedarf keiner weiteren Ausarbeitung durch den Einwohnerrat (AGVE 2007, S. 467). 6