5.1. Das Initiativrecht kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder als allgemeine Anregung ausgeübt werden. Mit einer allgemeinen Anregung richten die Initiantinnen und Initianten an den Einwohnerrat die verbindliche Anweisung, eine Vorlage zu beschliessen, die ihren Wünschen und Absichten entspricht. Sie umschreiben dabei im Initiativtext möglichst klar die zu beachtenden Gesichtspunkte und Richtlinien, sodass der von ihnen verfolgte Zweck und die zu dessen Erreichung erforderlichen Mittel offenbar werden, und der Einwohnerrat so in die Lage versetzt ist, die Vorlage entsprechend ihrem unverfälschten Willen auszuarbeiten.